LSG Sachsen - Urteil vom 09.04.2015
3 AS 1009/14
Normen:
SGB I § 11 S. 1; BGB § 138 Abs. 1; BGB § 138 Abs. 2; SGB II (in der vom 01.08.2009 bis zum 31.03.2012 geltenden Fassung) § 16 Abs. 1 S. 2; SGB III § 35 Abs. 2; SGB III § 36 Abs. 1; BGB § 398; SGB III (in der vom 01.08.2009 bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung) § 421g; AO § 46; SGB I § 53;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 23.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 21 AS 8235/10

Aktivlegitimation; Beschäftigungslosigkeit; Beschäftigungsverhältnis; Forderungsabtretung; keine Vermittlung in ein Arbeitsverhältnis, das gegen ein Gesetz oder die guten Sitten verstößt; Lohnwucher; Prozessführungsbefugnis; Prozessstandschaft; Sachbefugnis; Sozialgerichtliches Verfahren; Sozialleistungen; Vermittlungsgutschein; wucherähnliches Geschäft

LSG Sachsen, Urteil vom 09.04.2015 - Aktenzeichen 3 AS 1009/14

DRsp Nr. 2015/14500

Aktivlegitimation; Beschäftigungslosigkeit; Beschäftigungsverhältnis; Forderungsabtretung; keine Vermittlung in ein Arbeitsverhältnis, das gegen ein Gesetz oder die guten Sitten verstößt; Lohnwucher; Prozessführungsbefugnis; Prozessstandschaft; Sachbefugnis; Sozialgerichtliches Verfahren; Sozialleistungen; Vermittlungsgutschein; wucherähnliches Geschäft

1. Die Aktivlegitimation oder auch Sachbefugnis betrifft die Frage, wer materiell Inhaber des streitigen Rechts oder Verpflichteter ist. Die Aktivlegitimation ist eine Frage der Begründetheit der Klage. Sie ist von der Prozessführungsbefugnis zu unterscheiden. Letztere ist die Berechtigung, einen Prozess als richtige Partei im eigenen Namen zu führen, also als richtiger Kläger zu klagen (aktive Prozessführungsbefugnis), oder als richtiger Beklagter verklagt zu werden (passive Prozessführungsbefugnis). Die Prozessführungsbefugnis ist eine von Amts wegen zu prüfende Sachurteilsvoraussetzung.