I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 27. März 2014 wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
IV. Der Streitwert wird auf 1.000,00 Euro festgesetzt.
Die Beteiligten streiten um die Zahlung der Vergütung aus einem Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein für die Beigeladene, hier die Gewährung der ersten Rate in Höhe von 1.000,00 EUR.
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