Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Paderborn vom 10.01.2014 -
I. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangte der Kläger von der Beklagten die Zahlung ausstehender Löhne, Überstundenvergütung, Fahrkostenvergütung sowie Urlaubsabgeltung. Widerklagend machte die beklagte Arbeitgeberin gegen den Kläger Schadenersatz- und Vertragsstrafenansprüche aus unerlaubter Wettbewerbstätigkeit geltend. Später erhöhte die Beklagte die Widerklage und erweiterte sie auf den Drittwiderbeklagten. Am 01.10.2013 wurde über das Vermögen der Beklagten das Insolvenzverfahren eröffnet und Rechtsanwalt Dr. G zum Insolvenzverwalter ernannt. Mit Schriftsatz vom 21.11.2013 meldeten sich die Prozessbevollmächtigten des Insolvenzverwalters und beantragten die Akteneinsicht.
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