LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 03.05.2024
7 Sa 69/23
Normen:
BGB § 306 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 2; BGB § 611 a Abs. 2; BGB § 612;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 22.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1600/21

AGB-Kontrolle; Ausschlussfrist; Darlegungslast; Duldung; Freistellung; Überstunden; Vergütungserwartung; Überstundenvergütung eines Verkaufslleiters im Außendienst

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.05.2024 - Aktenzeichen 7 Sa 69/23

DRsp Nr. 2024/9785

AGB-Kontrolle; Ausschlussfrist; Darlegungslast; Duldung; Freistellung; Überstunden; Vergütungserwartung; Überstundenvergütung eines Verkaufslleiters im Außendienst

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 22.11.2022, Az. 8 Ca 1600/21, unter Zurückweisung der Berufung des Klägers im Übrigen teilweise abgeändert und insgesamt neu gefasst:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 33.187,08 € brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2021 zu zahlen.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Von den Kosten des Rechtsstreits (1. und 2. Instanz) haben die Beklagte 86 % und der Kläger 14 % zu tragen,

mit Ausnahme der durch die Verweisung des Rechtsstreits an das Arbeitsgericht entstandenen Mehrkosten, die der Kläger zu tragen hat.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 306 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 2; BGB § 611 a Abs. 2; BGB § 612;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Vergütung von 1.583,76 Überstunden aus dem Zeitraum vom 01.01.2017 bis 31.08.2020.

1. 2.