ArbG Dresden, vom 17.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 355/04
AGB-Kontrolle - Ausschluss einzelner Tarifverträge in Bezugnahmeklausel; Verbot überraschender Klauseln nach § 305c Abs. 1 BGB; Bezugnahme auf nachwirkende Tarifverträge; Gleichbehandlungsgrundsatz; Mitbestimmung des Personalrats bei Lohngestaltung
BAG, Urteil vom 09.05.2007 - Aktenzeichen 4 AZR 319/06
DRsp Nr. 2007/21540
AGB-Kontrolle - Ausschluss einzelner Tarifverträge in Bezugnahmeklausel; Verbot überraschender Klauseln nach § 305c Abs. 1BGB; Bezugnahme auf nachwirkende Tarifverträge; Gleichbehandlungsgrundsatz; Mitbestimmung des Personalrats bei Lohngestaltung
Orientierungssätze:1. Eine Bezugnahmeklausel in einem vorformulierten Arbeitsvertrag unterliegt der AGB-Kontrolle.2. Die konkreten Umstände bei Abschluss des Arbeitsvertrages können für die Beurteilung der Frage, ob eine überraschende Klausel iSv. § 305c Abs. 1BGB vorliegt, von Bedeutung sein.3. Eine arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel kann sich auch auf nachwirkende Tarifverträge beziehen; ob das der Fall ist, ist durch Auslegung der Bezugnahmeklausel zu ermitteln.4. Es verstößt nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn der Arbeitgeber bei Abschluss neuer Verträge von der tarifrechtlich eröffneten Möglichkeit Gebrauch macht, die Anwendung von zu diesem Zeitpunkt nachwirkenden Tarifverträgen auszuschließen. Soweit er davon im Hinblick auf die Rechtsprechung des Siebten Senats zu den Voraussetzungen einer Verlängerung sachgrundlos befristeter Arbeitsverhältnisse (23. August 2006 - 7 AZR 12/06 - AP TzBfG § 14 Verlängerung Nr. 1) in Fällen einer Vertragsverlängerung nach § 14 Abs. 2TzBfG eine Ausnahme macht, ist dies auch sachlich gerechtfertigt.
Normenkette:
BGB § 305c Abs. 1 ;
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