Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Fulda vom 24. November 2011, 2 Ca 129/11, abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten noch darüber, mit welcher Kündigungsfrist eine gegenüber dem Kläger während einer vereinbarten Probezeit ausgesprochene Kündigung der Beklagten ihr Arbeitsverhältnis beendet hat.
Der Kläger war aufgrund Anstellungsvertrages vom 16. Juni 2011 bei der Beklagten als Mitarbeiter im Verkaufsaußendienst beschäftigt. § 11 des von der Beklagten vorformulierten und gestellten Anstellungsvertrages, auf den wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird (Bl. 9 f d.A.), lautet:
§ 11
1. Das Arbeitsverhältnis beginnt zum frühestmöglichen Zeitpunkt jedoch spätestens zum 1. Juli 2011. Es ist auf unbestimmte Zeit geschlossen. Eine Kündigung vor Arbeitsantritt ist ausgeschlossen.
2. Die Probezeit beträgt 6 Monate.
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