LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 16.04.2024
6 Sa 167/23
Normen:
BGB § 305 ff.;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 21.06.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2311/22

AGB; Arbeitszeiterhöhung; konkret-individuelle Begleitumstände; Lohnausgleich; typische Umstände; Vereinbarung einer Arbeitszeiterhöhung ohne Lohnausgleich; Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.04.2024 - Aktenzeichen 6 Sa 167/23

DRsp Nr. 2024/9783

AGB; Arbeitszeiterhöhung; konkret-individuelle Begleitumstände; Lohnausgleich; typische Umstände; Vereinbarung einer Arbeitszeiterhöhung ohne Lohnausgleich; Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 21. Juni 2023 - 4 Ca 2311/22 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 305 ff.;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Zahlung von Differenzvergütung im Zusammenhang mit einer Vereinbarung zur Erhöhung des Arbeitszeitumfangs des Klägers.

Der Kläger ist bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin auf der Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrags vom 05. Juli 2000 (Bl. 20 f. d. A., im Folgenden Arbeitsvertrag) als Zerspanungsmechaniker beschäftigt. Die Bestimmungen des Arbeitsvertrags zur Stundenlohn und Arbeitszeit lauten wie folgt:

2. Der Stundenlohn beträgt während der Probezeit DM 25,-- brutto.

...

Die Arbeitszeit von Montag bis Donnerstag ist von 7.30 h - 12.00 h und von 12.45 bis 16.30 h. An Freitagen arbeiten wir von 7.30 h bis 11.30 h."

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