Die Klage ist nicht begründet.
Die Klägerin kann von der Beklagten nicht Erstattung der Kosten der arbeitsrechtlichen Beratung durch ihre jetzigen Prozeßbevollmächtigten verlangen. Denn die Leistungspflicht des Rechtsschutzversicherers beginnt nach § 1 Abs. 1 ARB erst mit dem Eintritt des Versicherungsfalles, und der Versicherungsfall im Sinne von § 14 Abs. 3 ARB ist nicht eingetreten.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|