BGH - Urteil vom 02.05.2024
III ZR 197/23
Normen:
Zahnärzte § 8 Abs. 7 S. 2 und 3 des Bundesmantelvertrags -; SGB V § 87 Abs. 1a S. 2; BGB § 125;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 22.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 35 O 37/21
KG, vom 26.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 20 U 119/22

Ärztliche Honorarforderung nach Durchführung einer von der Regelversorgung nach § 56 Abs. 2 SGB V abweichenden, andersartigen Versorgung gemäß § 55 Abs. 5 SGB V

BGH, Urteil vom 02.05.2024 - Aktenzeichen III ZR 197/23

DRsp Nr. 2024/8641

Ärztliche Honorarforderung nach Durchführung einer von der Regelversorgung nach § 56 Abs. 2 SGB V abweichenden, andersartigen Versorgung gemäß § 55 Abs. 5 SGB V

Aus § 8 Abs. 7 Satz 2 und 3 des Bundesmantelvertrags - Zahnärzte ergibt sich kein Schriftformerfordernis im Sinne des § 125 BGB für einen nach § 87 Abs. 1a Satz 2 SGB V zu erstellenden Heil- und Kostenplan, wenn auf Wunsch des gesetzlich versicherten Patienten eine von der Regelversorgung nach § 56 Abs. 2 SGB V abweichende, andersartige Versorgung gemäß § 55 Abs. 5 SGB V durchgeführt wird.

Tenor

Auf die von der Streithelferin für die Klägerin eingelegte Revision wird das Urteil des Kammergerichts - 20. Zivilsenat - vom 26. Mai 2023 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

Zahnärzte § 8 Abs. 7 S. 2 und 3 des Bundesmantelvertrags -; SGB V § 87 Abs. 1a S. 2; BGB § 125;

Tatbestand

Die Klägerin, ein Abrechnungsunternehmen, nimmt den Beklagten aus abgetretenem Recht der Streithelferin auf Honorarzahlung aus zahnärztlicher Behandlung in Anspruch.