LSG Hessen - Urteil vom 18.11.2015
L 4 KA 2/12
Normen:
SGB V § 87 Abs. 1 S. 1; SGG § 54 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Marburg, vom 23.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 KA 544/07

Ärztliche Honorarberechnung bei DoppelzulassungAuswirkung von Vorfragen für mehrere QuartaleÄnderungen des EBMSachliche Zuständigkeit der BeratungsausschüsseVoraussetzungen für die Annahme eines Härtefalls

LSG Hessen, Urteil vom 18.11.2015 - Aktenzeichen L 4 KA 2/12

DRsp Nr. 2016/997

Ärztliche Honorarberechnung bei Doppelzulassung Auswirkung von Vorfragen für mehrere Quartale Änderungen des EBM Sachliche Zuständigkeit der Beratungsausschüsse Voraussetzungen für die Annahme eines Härtefalls

1. Das BSG hat schon mehrfach entschieden, dass Vorfragen, die Auswirkungen für mehrere Quartale haben, in einem eigenen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren geklärt werden können, sofern die den streitigen Zeitraum betreffenden Honorarbescheide noch nicht bestandskräftig sind. 2. Dürften die Bundesmantelvertragspartner anstelle des Bewertungsausschusses entscheiden, würde auch die besondere Aufsicht, der letzterer durch das Bundesministerium der Gesundheit unterliegt, umgangen. 3. Wie das BSG bereits zutreffend entschieden hat, ist auch und gerade bei einem Honorarsystem, das sich in seinen Grundlagen am Durchschnitt orientiert und damit zwangsläufig Unterschiede einebnet, zu berücksichtigen, dass in besonderen Einzelfällen Härtesituationen entstehen können. 4. Gleichwohl sind die Voraussetzungen für die Annahme eines Härtefalles eng zu ziehen, weil der HVV bereits Regelungen vorsieht, durch die sowohl besondere Versorgungsstrukturen und auch existenzbedrohende Honorarminderungen berücksichtigt werden.