LAG Köln - Urteil vom 03.07.2007
9 Sa 90/07
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 § 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 16.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 12271/05

Änderungskündigung zur Reduzierung der Arbeitszeit und Einführung von Teilzeitbeschäftigung bei erhöhtem Arbeitsanfall in Küchenbetrieb einer Kindertagesstätte

LAG Köln, Urteil vom 03.07.2007 - Aktenzeichen 9 Sa 90/07

DRsp Nr. 2008/4281

Änderungskündigung zur Reduzierung der Arbeitszeit und Einführung von Teilzeitbeschäftigung bei erhöhtem Arbeitsanfall in Küchenbetrieb einer Kindertagesstätte

»Eine Änderungskündigung zum Zwecke der Reduzierung der regelmäßigen Arbeitszeit ist aus dringenden betrieblichen Gründen sozial gerechtfertigt, wenn der Arbeitsanfall in einer Küche nicht mehr von einer Vollzeitkraft allein bewältigt werden kann und stattdessen zwei Teilzeitkräfte mit 70 % und 60 % der Arbeitszeit einer Vollzeitkraft beschäftigt werden.«

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 § 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Änderungskündigung.