Die am 27. November 1957 geborene Klägerin ist verheiratet und zwei minderjährigen Kindern gegenüber zum Unterhalt verpflichtet. Die Klägerin war seit dem 1. Oktober 1992 bei der Beklagten, die etwa 11.500 Einwohner hat, als Gleichstellungsbeauftragte in der VergGr. VI b nach
In der Hauptsatzung der Beklagten heißt es unter § 8 Abs. 4:
"Der Bürgermeister entscheidet über die Ernennung, Rücknahme der Ernennung, Beförderung, Entlassung und Entscheidung über die Anerkennung eines Dienstunfalls gemäß §
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