BAG - Urteil vom 20.01.2000
2 AZR 65/99
Normen:
KSchG § 2 ; KommVerf M-V §§ 21, 41; PersVG M-V §§ 62, 68, 82 ; ZPO §§ 139, 278, § 554 Abs. 3 Nr. 3 ;
Fundstellen:
AP Nr. 56 zu § 2 KSchG 1969
BB 2000, 728
NVwZ-RR 2000, 527
NZA 2000, 367
AuA 2000, 449
Vorinstanzen:
ArbG Neustrelitz, vom 08.04.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 3503/97
LAG Mecklenburg-Vorpommern, vom 27.10.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 387/98

Änderungskündigung zur Reduzierung der Arbeitszeit einer kommunalen Gleichstellungsbeauftragten - Beteiligung des Personalrats

BAG, Urteil vom 20.01.2000 - Aktenzeichen 2 AZR 65/99

DRsp Nr. 2000/2800

Änderungskündigung zur Reduzierung der Arbeitszeit einer kommunalen Gleichstellungsbeauftragten - Beteiligung des Personalrats

»Hat der Personalrat fristgerecht Einwendungen gegen eine beabsichtigte (Änderungs-)Kündigung erhoben, so ist diese in der Regel unwirksam, wenn der Arbeitgeber eine nach dem einschlägigen Personalvertretungsgesetz vorgeschriebene Erörterung mit dem Personalrat unterlassen hat (vgl. BAG 3. Februar 1982 - 7 AZR 907/79 - AP BPersVG § 72 Nr. 1).«

Normenkette:

KSchG § 2 ; KommVerf M-V §§ 21, 41; PersVG M-V §§ 62, 68, 82 ; ZPO §§ 139, 278, § 554 Abs. 3 Nr. 3 ;

Tatbestand:

Die am 27. November 1957 geborene Klägerin ist verheiratet und zwei minderjährigen Kindern gegenüber zum Unterhalt verpflichtet. Die Klägerin war seit dem 1. Oktober 1992 bei der Beklagten, die etwa 11.500 Einwohner hat, als Gleichstellungsbeauftragte in der VergGr. VI b nach BAT-O mit einer Stundenzahl von zuletzt 30 Wochenstunden beschäftigt und erzielte daraus ein monatliches Bruttoeinkommen von 2.759,66 DM.

In der Hauptsatzung der Beklagten heißt es unter § 8 Abs. 4:

"Der Bürgermeister entscheidet über die Ernennung, Rücknahme der Ernennung, Beförderung, Entlassung und Entscheidung über die Anerkennung eines Dienstunfalls gemäß § 45 Abs. 3 Beamtenversorgungsgesetz für Beamte des einfachen und mittleren Dienstes.