LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 16.04.2008
8 Sa 763/07
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 Satz 1 ; KSchG § 1 Abs. 2 Satz 4 ; KSchG § 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 27.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 755/07

Änderungskündigung zur Reduzierung der Arbeitszeit

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.04.2008 - Aktenzeichen 8 Sa 763/07

DRsp Nr. 2008/19975

Änderungskündigung zur Reduzierung der Arbeitszeit

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 Satz 1 ; KSchG § 1 Abs. 2 Satz 4 ; KSchG § 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Änderungskündigung.

Die Klägerin ist seit dem 29.03.1999 bei der Beklagten, die Drogeriemärkte betreibt, in deren Verkaufsstelle in Baumholder als Verkäuferin/Kassiererin beschäftigt. Ihre vertragsgemäße Arbeitszeit belief sich zuletzt auf 20 Stunden pro Woche bei einer Bruttomonatsvergütung von 1.069,90 Euro. Die Beklagte beschäftigt regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer ausschließlich der Auszubildenden. Der Aufgabenbereich der Klägerin umfasst das Kassieren an einer der beiden in der Verkaufsstelle vorhandenen Kassen und die Durchführung der Kassenabrechnungen. Darüber hinaus obliegt ihr das Einräumen von Waren.

Mit Schreiben vom 15.05.2007, das der Klägerin am 30.05.2007 zuging, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31.08.2007. Zugleich bot die Beklagte der Klägerin an, das Arbeitsverhältnis ab dem 01.09.2007 mit einer auf 17,5 Stunden reduzierten Wochenarbeitszeit und einem Bruttomonatsgehalt von 936,20 EUR - zu ansonsten unveränderten Arbeitsbedingungen - fortzusetzen.