BAG - Urteil vom 15.02.1989
7 AZR 211/88
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2b, § 2 ; TV AL II Anhang O Abschnitt V Nr. 1; ZA-NTS (Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut) Art. 56 Abs. 1 d ;
Vorinstanzen:
LAG Rheinland-Pfalz, vom 03.02.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 406/87
ArbG Kaiserslautern, vom 26.03.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 79/86

Änderungskündigung: Zulässigkeit auch ohne Unterbringungsangebot bei Beschäftigten von Stationierungsstreitkräften

BAG, Urteil vom 15.02.1989 - Aktenzeichen 7 AZR 211/88

DRsp Nr. 2001/14895

Änderungskündigung: Zulässigkeit auch ohne Unterbringungsangebot bei Beschäftigten von Stationierungsstreitkräften

1. Aus Abschnitt I des Anhangs O zum TVAL II lässt sich nicht herleiten, dass die Erklärung einer Änderungskündigung erst zulässig ist, nachdem dem Arbeitnehmer ein Unterbringungsangebot gemacht worden ist, oder gar, dass eine Änderungskündigung unwirksam oder zurückzunehmen ist, wenn nach ihrer Erklärung noch eine anderweitige Unterbringung des Arbeitnehmers möglich wird. 2. Weil im Anwendungsbereich des ZA-NTS die Unterbringung an einem anderen als dem bisherigen Beschäftigungsort der als Änderung des Arbeitsvertrages zu qualifizierenden schriftlichen Einverständniserklärung des Arbeitnehmers bedarf (siehe Art. 56 Abs. 1 d ZA-NTS), kann gegen den Willen des Arbeitnehmers eine solche Änderung des Arbeitsvertrages nur durch eine Änderungskündigung herbeigeführt werden. Sie ist wirksam, wenn auch die sonstigen Voraussetzungen für eine Änderungskündigung vorliegen, insbesondere, wenn sich die Änderung der Arbeitsbedingungen als sozial gerechtfertigt erweist.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2b, § 2 ; TV AL II Anhang O Abschnitt V Nr. 1; ZA-NTS (Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut) Art. 56 Abs. 1 d ;

Tatbestand: