Der Klägerin wird für das Zulassungsverfahren ab dem Zeitpunkt der Vorlage der aktuellen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Eingang bei Gericht am 8. Oktober 2013) Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt S. aus I. beigeordnet.
Der Antrag der Beigeladenen auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Beigeladene trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe beruht auf § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 114, 119 Abs. 1 Satz 2 und 121 Abs. 1 ZPO.
Der Antrag auf
Zulassung der Berufung
ist unbegründet.
Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Eine unzulässige Ausrichtung der Rechtmäßigkeitskontrolle an den Regelungen des
vgl. hierzu etwa OVG NRW, Beschluss vom 25. Mai 2009 - 12 A 472/09 -, [...], unter Bezugnahme u.a. auf BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 1995 - 5 C 24.93 -, BVerwGE 99, 336 ff.,
ist vom Verwaltungsgericht nicht vorgenommen worden.
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