1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Senftenberg vom 01.09.2011 - 4 Ca 192/11 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
Der am .....1949 geborene Kläger war aufgrund eines Arbeitsvertrags vom 29.11.1999 (Abl. Bl. 8 und 9 GA) als Schuldner- und Insolvenzberater gegen ein Monatsgehalt von 2.755 € brutto bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden für den Beklagten tätig.
Zwecks Neuregelung der Vergütung ab 01.01.2011 unterbreitete der Beklagte dem Kläger das auf den 01.03.2011 datierte Angebot eines Änderungsvertrags, worin es unter anderem hieß:
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