Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Heilbronn vom 29.10.2015 (
Es wird festgestellt, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen durch die Änderungskündigungen vom 09.08.2013 und vom 12.09.2013 sozial ungerechtfertigt ist.
2.Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3.Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz nur noch über die Wirksamkeit zweier arbeitgeberseitiger ordentlicher Änderungskündigungen.
Der am xx.xx.1959 geborene, verheiratete und gegenüber keinen Kindern unterhaltsverpflichtete Kläger ist bei der Beklagten, beziehungsweise deren Rechtsvorgängerin beschäftigt seit 01.07.2005 als Chefarzt. Der Kläger führt die Bezeichnung Facharzt für Innere Medizin, Diabetologe DDG. Sein durchschnittliches monatliches Bruttoarbeitsentgelt betrug zuletzt 14.166,66 €.
Die Beklagte beschäftigt regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer. Ein Betriebsrat ist in ihrem Betrieb gebildet.
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