Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer mit Schreiben der Beklagten vom 24.10.96 ausgesprochenen Änderungskündigung.
Die am 30.07.43 geborene Klägerin steht seit dem 21.04.75 als Verkäuferin mit Kassiertätigkeit gegen eine Vergütung der Vergütungsgruppe K 2 des Gehaltstarifvertrages für den Einzelhandel mit der teilflexiblen Arbeitszeit im Jahresdurchschnitt von 86,49 Stunden monatlich in einem Arbeitsverhältnis zu der Beklagten. Sie wird in der Filiale 44 mit ca. 75 Arbeitnehmern beschäftigt und erhielt zuletzt eine monatliche Vergütung von 1.723,31 DM brutto.
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