LAG Berlin - Urteil vom 08.04.1998
13 Sa 172/97
Normen:
BGB § 174 Satz 1 BGB ; BetrVG §§ 77 87 Abs. 1 Nr. 2 § 102 Abs. 1 ; KSchG §§ 1 2 ;
Fundstellen:
MDR 1999, 1277
Vorinstanzen:
I. ArbG Berlin - Urteil vom 26. September 1997 - 85 Ca 43.725/96 -,

Änderungskündigung: Einführung einer flexiblen Arbeitszeit

LAG Berlin, Urteil vom 08.04.1998 - Aktenzeichen 13 Sa 172/97

DRsp Nr. 1999/7884

Änderungskündigung: Einführung einer flexiblen Arbeitszeit

»Entschließt sich ein Filialunternehmen des Einzelhandels aus wirtschaftlichen und strukturellen Gesichtspunkten, u.a. zur Vermeidung von Entlassungen, eine Teilflexibilisierung der Arbeitszeit ihrer Mitarbeiter/innen mit Zustimmung von Gesamtbetriebsrat und örtlichen Betriebsräten in ihren Filialen einzuführen, so ist eine in diesem Zusammenhang aus dringenden betrieblichen Gründen ausgesprochene Änderungskündigung als rechtswirksam anzusehen.«

Normenkette:

BGB § 174 Satz 1 BGB ; BetrVG §§ 77 87 Abs. 1 Nr. 2 § 102 Abs. 1 ; KSchG §§ 1 2 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer mit Schreiben der Beklagten vom 24.10.96 ausgesprochenen Änderungskündigung.

Die am 30.07.43 geborene Klägerin steht seit dem 21.04.75 als Verkäuferin mit Kassiertätigkeit gegen eine Vergütung der Vergütungsgruppe K 2 des Gehaltstarifvertrages für den Einzelhandel mit der teilflexiblen Arbeitszeit im Jahresdurchschnitt von 86,49 Stunden monatlich in einem Arbeitsverhältnis zu der Beklagten. Sie wird in der Filiale 44 mit ca. 75 Arbeitnehmern beschäftigt und erhielt zuletzt eine monatliche Vergütung von 1.723,31 DM brutto.