BAG - Urteil vom 14.02.1996
2 AZR 296/95
Normen:
BGB § 622 Abs. 2 ; EGBGB Art. 222 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; TVG § 1 ;
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 11.01.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 1056/94
ArbG Köln, vom 11.05.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 9460/93

Änderungskündigung: Betriebsunterbrechung für sechs Monate - sachliche Rechtfertigung

BAG, Urteil vom 14.02.1996 - Aktenzeichen 2 AZR 296/95

DRsp Nr. 2001/5631

Änderungskündigung: Betriebsunterbrechung für sechs Monate - sachliche Rechtfertigung

Die Regelung des § 4 des Manteltarifvertrages für das Gaststätten- und Hotelgewerbe des Landes NRW, gültig ab 1. Januar 1991, verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG soweit für die gewerblichen Arbeitnehmer nach einer Betriebszugehörigkeit von 15 Jahren sowohl hinsichtlich der Zahl der Erhöhungsstufen als auch hinsichtlich der Kündigungsfristen erhebliche Verschlechterungen gegenüber den Angestellten vereinbart wurden; sie ist durch § 622 BGB in der Fassung des KündFG zu ersetzen.

Normenkette:

BGB § 622 Abs. 2 ; EGBGB Art. 222 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; TVG § 1 ;

Tatbestand

Der Beklagte betreibt ein Hotel-Restaurant ("A ") mit rund 60 Arbeitnehmern. Der 1930 geborene Kläger war dort seit 1961 als Chef de Rang (Chef-Ober) tätig gegen eine umsatzabhängige Vergütung von zuletzt durchschnittlich 5.388,00 DM monatlich.