LAG Köln - Urteil vom 11.01.1995
7 Sa 1056/94
Normen:
KSchG § 1 Abs. 1 § 2 ;
Fundstellen:
ARST 1995, 234
Mitbestimmung 1995 (12), 59
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 11.05.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 9460/93

Änderungskündigung: Betriebsunterbrechung für sechs Monate - sachliche Rechtfertigung

LAG Köln, Urteil vom 11.01.1995 - Aktenzeichen 7 Sa 1056/94

DRsp Nr. 2001/4132

Änderungskündigung: Betriebsunterbrechung für sechs Monate - sachliche Rechtfertigung

Eine Betriebsunterbrechung von voraussichtlich sechs Monaten (Umbau eines Hotel-Restaurants) kann entsprechende Änderungskündigungen (Unterbrechung der Arbeitsverhältnisse) sozial rechtfertigen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 1 § 2 ;

Tatbestand:

Der Beklagte betreibt ein Hotel-Restaurant ("...") mit rund 60 Arbeitnehmern. Der Kläger, geboren am 20.01.1930, war dort seit 1961 als Chefober (Kläger) oder Chef de Rang (Beklagter) tätig gegen ein umsatzabhängiges Gehalt von zuletzt durchschnittlich 5.388,00 DM monatlich.