LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 17.10.2013
10 Sa 160/13
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2; KSchG § 2;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 13.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 597/12

Änderungskündigung, betriebsbedingte

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.10.2013 - Aktenzeichen 10 Sa 160/13

DRsp Nr. 2014/1261

Änderungskündigung, betriebsbedingte

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 13. Februar 2013, Az.: 4 Ca 597/12, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2; KSchG § 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Änderungskündigung.

Der 1961 geborene, verheiratete Kläger ist seit 01.02.2001 bei der Beklagten als Bankangestellter zu einer Vergütung nach Tarifgruppe 8 des auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifvertrages für Kreditgenossenschaften beschäftigt. Sein durchschnittliches Bruttomonatsgehalt beträgt ca. € 4.300,00. Die Beklagte beschäftigt knapp 100 Arbeitnehmer; es besteht ein Betriebsrat.

Der Kläger wurde zuletzt als "Leiter Standardgeschäft Basiskunden" beschäftigt. Seine Aufgaben im Einzelnen waren in der Stellenbeschreibung vom 01.08.2010 aufgeführt. Er unterstand direkt dem Vorstand und war Vorgesetzter von 38 Mitarbeitern, die sowohl in der Hauptstelle als auch in den Geschäftsstellen eingesetzt wurden. Er war auch personalverantwortlich für die vier in der Geschäftsstelle Vinningen beschäftigten Mitarbeiter. Kundenberatungen führte er nicht durch.