Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Die gem. § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und ausgeführte (§§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 518 Abs. 1 und 2, 519 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 ZPO) und auch im übrigen zulässige Berufung führt zur Abänderung des angefochtenen Urteils und zur Klagabweisung.
Zutreffend hat das Arbeitsgericht die Klage mit dem zuletzt gestellten Antrag - die früher angekündigten Anträge wurden entgegen dem Berufungsvorbringen der Beklagten im Termin vom 12.6.1990 ausweislich des Verhandlungsprotokolls zurückgenommen - für zulässig erachtet. Der Antrag ist insbesondere hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Ziffer 2 ZPO. Auch besteht ein rechtliches Interesse des Klägers an der begehrten alsbaldigen Feststellung (§ 256 Abs. 1 ZPO).
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