Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Änderungskündigung.
Der im Januar 1955 geborene Kläger ist seit 1. September 1984 bei der Beklagten, zuletzt als Programmbetreuer, beschäftigt. Der Einleitungssatz des seinem letzten Vertrag zu Grunde liegenden Schreibens vom 30. November 2005 (Blatt 5/6 der Akte) lautet:
Wir freuen uns, Ihnen mitteilen zu können, dass wir Sie aufgrund Ihrer Aufgabenstellung und Ihres Einsatzes in das außertarifliche Arbeitsverhältnis übernehmen.
Die Beklagte führte zum 1. Januar 2007 im Betrieb den Entgeltrahmentarifvertrag für die Bayerische Metall- und Elektroindustrie (ERA-TV) vom 1. November 2005 ein.
Mit Schreiben vom 14. Dezember 2006 (Blatt 39 der Akte) hörte sie den bei ihr gebildeten Betriebsrat zum Ausspruch einer Änderungskündigung gegenüber dem Kläger an. Der Betriebsrat widersprach dieser Absicht mit Schreiben vom 22. Dezember 2006.
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