BAG - Urteil vom 18.01.1990
2 AZR 183/89
Normen:
BGB § 611 ; KSchG § 1 (Betriebsbedingte Kündigung) § 2 ;
Fundstellen:
AP Nr. 27 zu § 2 KSchG 1969
ARST 1990, 141
BAGE 63, 24
BAGE 64, 24
BB 1990, 1634
BB 1990, 1843
BB 1991, 64 B
BB 1991, 648
DB 1990, 1773
DRsp VI(604)189a
EBE/BAG 1990, 117
EzA § 1 KSchG Nr. 65
EzA § 1 KSchG betriebsbedingte Kündigung Nr. 65
NZA 1990, 734
SAE 1991, 11
StB 1991, 102
ZTR 1990, 483
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 29.09.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 111/88
LAG Hamburg, vom 08.03.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 95/88

Änderungskündigung - Dringlichkeit betrieblicher Erfordernisse

BAG, Urteil vom 18.01.1990 - Aktenzeichen 2 AZR 183/89

DRsp Nr. 1992/5914

Änderungskündigung - Dringlichkeit betrieblicher Erfordernisse

»1. Die auf die Mißbrauchskontrolle beschränkte Überprüfung organisatorischer Unternehmerentscheidungen (vgl. BAGE 55, 262 = AP Nr. 42 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung) macht es nicht entbehrlich, jedenfalls gerichtlich zu prüfen, ob die Organisationsänderung eine Beendigungs- oder Änderungskündigung unvermeidbar macht, oder ob das geänderte unternehmerische Konzept nicht auch durch andere Maßnahmen verwirklicht werden kann (im Anschluß an BAGE 31, 157 = AP Nr. 6 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung). 2. Wenn der Arbeitnehmer eine Änderungskündigung unter Vorbehalt nach § 2 KSchG angenommen hat, ist der Arbeitgeber nicht aufgrund des allgemeinen Beschäftigungsanspruchs verpflichtet, den Arbeitnehmer vorläufig zu den bisherigen Bedingungen weiterzubeschäftigen. Es bleibt dahingestellt, ob entsprechend § 102 Abs. 5 BetrVG ein Beschäftigungsanspruch dann besteht, wenn der Betriebsrat einer mit der Änderung der Arbeitsbedingungen verbundenen Versetzung oder Umgruppierung widersprochen hat, die Zustimmung nicht ersetzt ist und es dem Arbeitgeber auch verwehrt ist, die Maßnahmen vorläufig durchzuführen.«

Normenkette:

BGB § 611 ; KSchG § 1 (Betriebsbedingte Kündigung) § 2 ;

Tatbestand: