SG Karlsruhe, vom 24.10.1996 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 Ar 3580/95
Änderungsbescheid als Gegenstand des Berufungsverfahrens
LSG Baden-Württemberg, Beschluß vom 29.12.1997 - Aktenzeichen L 3 Ar 3550/96
DRsp Nr. 2006/23811
Änderungsbescheid als Gegenstand des Berufungsverfahrens
Gegenstand des Verfahrens wird ein während des Berufungsverfahrens ergangener Änderungsbescheid wegen neuer AFG-Leistungsverordnung. Ein solcher Änderungsbescheid steht einer Entscheidung über die Berufung durch Beschluß nicht entgegen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]