LAG Köln - Urteil vom 28.01.2014
12 Sa 679/13
Normen:
Tarifvertrag Normalvertrag Solo; NV Bühne § 61 Abs. 3 ; BGB § 242;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 10.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ha 4/12

Änderungs-Nichtverlängerungsmitteilung im BühnenschiedsgerichtsverfahrenAufhebungsklage nach Spruch durch BühnenoberschiedsgerichtHinreichende Bestimmtheit eines Änderungsangebots

LAG Köln, Urteil vom 28.01.2014 - Aktenzeichen 12 Sa 679/13

DRsp Nr. 2014/8980

Änderungs-Nichtverlängerungsmitteilung im Bühnenschiedsgerichtsverfahren Aufhebungsklage nach Spruch durch Bühnenoberschiedsgericht Hinreichende Bestimmtheit eines Änderungsangebots

1. Allein der Umstand, dass ein im Wege der Aufhebungsklage nach § 110 ArbGG angegriffener Spruch eines Bühnenoberschiedsgerichts nicht binnen fünf Monaten vollständig abgesetzt an die Geschäftsstelle übermittelt wurde, rechtfertigt nicht seine Aufhebung. Mit der Entscheidung des Bühnenoberschiedsgerichts ist das Bühnenschiedsgerichtsverfahren verbraucht. Gegenstand des Aufhebungsverfahrens sind damit nicht die vom Bühnenschiedsgericht und Bühnenoberschiedsgericht getroffenen Entscheidungen, sondern das vor dem Schiedsgericht anhängig gemachte Sachbegehren.2. Bei Ausspruch einer sog. Änderungs-Nichtverlängerungsmitteilung nach § 61 Abs. 3 NV Bühne (Normalvertrag Bühne) bedarf auch das Änderungsangebot der Schriftform.3. Ein im Rahmen einer Änderungs-Nichtverlängerungsmitteilung nach § 61 Abs. 3 NV Bühne unterbreitetes Änderungsangebot entspricht schon dann nicht billigem Ermessen, wenn es den Umfang der Leistungspflicht des Arbeitnehmers nicht hinreichend bestimmt.

Tenor

1.

Die Berufung der (Aufhebungs-) Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 10.01.2013, Az. 12 Ha 4/12 wird zurückgewiesen.

2. 3.