BGB § 311a; BGB § 315; ZPO § 138; ZPO § 253; ZPO § 894; Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2007 (vom 30. Januar 2007) § 6; Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ vom 5. Mai 1998 i.d.F. vom 30. Juni 2000) § 2; Sonderregelungen des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder für Beschäftigte im Justizvollzugsdienst der Länder sowie im feuerwehrtechnischen Dienst der Freien und Hansestadt Hamburg (SR TV-L) § 47;
Fundstellen:
AP TVG § 1 Altersteilzeit Nr. 44
ArbRB 2010, 8
DB 2009, 2668
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 15.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 125/08
ArbG Wesel, vom 06.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1406/07
Änderung eines Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis; Grenzen des Ermessens des öffentlichen Arbeitgebers; Darlegungslast bei Einwand einer ungewissen Haushaltslage
BAG, Urteil vom 15.09.2009 - Aktenzeichen 9 AZR 643/08
DRsp Nr. 2009/24163
Änderung eines Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis; Grenzen des Ermessens des öffentlichen Arbeitgebers; Darlegungslast bei Einwand einer ungewissen Haushaltslage
Orientierungssätze:1. Nach § 2 Abs. 1TV ATZ kann der öffentliche Arbeitgeber mit Arbeitnehmern, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, die Änderung des Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis vereinbaren.2. Der öffentliche Arbeitgeber ist bei der Entscheidung über einen Altersteilzeitantrag nicht frei in der Ausübung seines Ermessens. Er muss billiges Ermessen entsprechend § 315 Abs. 1BGB wahren. Der Arbeitgeber hat die wesentlichen Umstände des Einzelfalls und die beiderseitigen Interessen angemessen zu berücksichtigen. Um den Altersteilzeitantrag abzulehnen, genügt jeder sachliche Grund, der sich auf den Übergang in die Altersteilzeit bezieht. Dazu können auch finanzielle Gründe gehören.3. Das Interesse des öffentlichen Arbeitgebers an Vertragskontinuität allein ist kein sachlicher Grund, der die Ablehnung eines Altersteilzeitantrags rechtfertigt. Welche Bemühungen der öffentliche Arbeitgeber unternehmen muss, um die Aussichten einer Neubesetzung zu klären, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls.
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