LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 24.06.2016
L 20 AY 35/16 B
Normen:
BRAO § 48 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 24.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 44 AY 24/15

Änderung einer Anwaltsbeiordnung im Rahmen bereits bewilligter ProzesskostenhilfeWichtiger GrundKeine Mehrkosten

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.06.2016 - Aktenzeichen L 20 AY 35/16 B

DRsp Nr. 2016/11992

Änderung einer Anwaltsbeiordnung im Rahmen bereits bewilligter Prozesskostenhilfe Wichtiger Grund Keine Mehrkosten

Eine Ersetzung des ursprünglich im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordneten Bevollmächtigten durch einen anderen ist nicht nur dann möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, sondern auch dann, wenn der Staatskasse hierdurch keine Mehrkosten entstehen.

Tenor

Auf die Beschwerde der Kläger werden die Beschlüsse des Sozialgerichts Duisburg vom 24.08.2015 und 23.03.2016 geändert. Rechtsanwalt I, X-Straße 00, E, wird entpflichtet. Den Klägern wird für das Klageverfahren vor dem Sozialgericht Rechtsanwalt X, I-straße 00, H, mit der Maßgabe beigeordnet, dass der Landeskasse aus dem Wechsel der Bevollmächtigten keine zusätzlichen Kosten entstehen. Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

BRAO § 48 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Kläger begehren die Änderung einer Anwaltsbeiordnung im Rahmen bereits bewilligter Prozesskostenhilfe.