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Im Streit ist die Aufhebung der Bewilligung (bis 31. Dezember 1998) von Arbeitslosenhilfe (Alhi) mit Wirkung ab 1. Juli 1998.
Der am 9. Mai 1938 geborene Kläger, der von 1953 bis 1987 in Großbritannien beschäftigt war, arbeitete von Januar 1987 bis Januar 1989 in der Bundesrepublik Deutschland. Seit 24. Januar 1989 bezog er von der Beklagten Leistungen wegen Arbeitslosigkeit, zuletzt Alhi in Höhe von 219,38 DM wöchentlich, bewilligt bis 31. Dezember 1998 (Bescheid vom 24. Januar 1998).
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