Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 03.07.2012 -
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 500,00 EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Das Arbeitsgericht ist in der angefochtenen Entscheidung zu Recht davon ausgegangen, dass sich die gemäß § 120 Abs. 4 ZPO vorgeschriebene Nachprüfung ergeben hat, dass sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers und Beschwerdeführers zwischenzeitlich wesentlich verändert haben. Hinsichtlich der Einzelheiten wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 2 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 114, 115 des PKH-Beiheftes) Bezug genommen.
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