LSG Sachsen - Urteil vom 09.11.2016
7 AS 634/12
Normen:
SGB II § 11; SGB II § 11a; SGB II § 12; SGB X § 45; SGB X § 48;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 29.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 17 AS 786/10

Änderung der Verhältnisse; anfänglich rechtswidrig; Aufhebung; Eigentum; Einkommen; Erstattung; Geldwert; Hilfebedürftigkeit; Kfz; Rücknahme; Vermögen; zweckbestimmte Einnahme

LSG Sachsen, Urteil vom 09.11.2016 - Aktenzeichen 7 AS 634/12

DRsp Nr. 2016/18444

Änderung der Verhältnisse; anfänglich rechtswidrig; Aufhebung; Eigentum; Einkommen; Erstattung; Geldwert; Hilfebedürftigkeit; Kfz; Rücknahme; Vermögen; zweckbestimmte Einnahme

1. Zur Berücksichtigung eines Fahrzeugs als Einkommen i.S.d. § 11 Abs. 1 SGB II. 2. Die Frage, welche Umstände die Lage des Empfängers i.S.d. § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a SGB II a.F. bzw. § 11a Abs. 5 Nr. 2 SGB II in der seit 01.04.2011 geltenden Fassung so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht gerechtfertigt wären, ist nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu entscheiden und daher nicht verallgemeinerungsfähig.

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 29. Mai 2012 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 11; SGB II § 11a; SGB II § 12; SGB X § 45; SGB X § 48;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Aufhebung und Erstattung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 05.02.2009 bis 31.05.2009 wegen der Berücksichtigung eines Kfz.