I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 29. Mai 2012 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten um die Aufhebung und Erstattung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 05.02.2009 bis 31.05.2009 wegen der Berücksichtigung eines Kfz.
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