BAG - Urteil vom 19.10.2005
7 AZR 31/05
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AuA 2006, 236
AuR 2006, 130
DB 2006, 220
NZA 2006, 154
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 19.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Sa 1035/04
ArbG Herne, vom 15.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 3636/03

Änderung der Arbeitsbedingungen bei sachgrundlos befristetem Arbeitsvertrags unter Beibehaltung der Vertragslaufzeit - keine gerichtliche Befristungskontrolle

BAG, Urteil vom 19.10.2005 - Aktenzeichen 7 AZR 31/05

DRsp Nr. 2006/254

Änderung der Arbeitsbedingungen bei sachgrundlos befristetem Arbeitsvertrags unter Beibehaltung der Vertragslaufzeit - keine gerichtliche Befristungskontrolle

Orientierungssätze:1. Vereinbaren die Parteien während der Dauer eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags unter Beibehaltung der Vertragslaufzeit eine Änderung der Tätigkeit und der Vergütung des Arbeitnehmers, unterliegt die Änderungsvereinbarung mangels einer neuen Befristungsabrede nicht der gerichtlichen Kontrolle nach § 14 Abs. 2 TzBfG.2. Eine während der Laufzeit eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags getroffene Vereinbarung über die Änderung der Arbeitsbedingungen unter Beibehaltung der Vertragslaufzeit ist für die Wirksamkeit der Befristung nicht von Bedeutung.3. Das Anschlussverbot des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ist nur verletzt, wenn zwischen den Parteien bereits zuvor ein Arbeitsverhältnis bestanden hat. Vorherige andere Vertragsverhältnisse mit dem späteren Arbeitgeber stehen der sachgrundlosen Befristung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG nicht entgegen.

Normenkette:

TzBfG § 14 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis auf Grund Befristung am 30. September 2003 geendet hat.