LAG Düsseldorf - Urteil vom 24.03.2014
9 Sa 1207/13
Normen:
BGB § 133; BGB § 157;
Fundstellen:
AuR 2014, 163
BB 2014, 1459
NZA 2014, 7
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 04.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 7883/12

Änderung ausgeübtes DirektionsrechtHund am ArbeitsplatzInteressenabwägung bei WeisungsrechtBetriebsablaufstörungen durch Hund

LAG Düsseldorf, Urteil vom 24.03.2014 - Aktenzeichen 9 Sa 1207/13

DRsp Nr. 2014/7098

Änderung ausgeübtes DirektionsrechtHund am ArbeitsplatzInteressenabwägung bei WeisungsrechtBetriebsablaufstörungen durch Hund

Der Arbeitgeber ist auf Gundlage des Direktionsrechtes berechtigt, einem Mitarbeiter die Mitnahme eines Hundes in den Betrieb zu untersagen. Denn das Direktionsrecht umfasst auch das Ordnungsverhalten im Betrieb, also das betriebliche Zusammenwirken und Zusammenleben. Bei der Ausübung des Weisungsrechtes sind die wesentlichen Umstände des Falles abzuwägen und die beiderseitigen Interessen angemessen zu berücksichtigten. Auch wenn andere Mitarbeiter einen Hund mit in den Betrieb bringen dürfen, kommt ein Verbot in Betracht, wenn der konkrete Hund die betrieblichen Abläufe stört. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn sich Mitarbeiter vor dem Hund fürchten. Auf die objektive Gefährlichkeit kommt es nicht an.

Ein Arbeitgeber darf sein ausgeübtes Direktionsrecht ändern, wenn es dafür sachliche Gründe gibt. Das gilt auch für den Fall, in dem ein Arbeitgeber zunächst die Mitnahme eines Hundes zum Arbeitsplatz erlaubt und er diese Erlaubnis später widerruft.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 04.09.2013, Az. 8 Ca 7883/12 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157;

Tatbestand

1. 2. 3. 1. 2.