Die Beteiligten streiten über die Ablehnung einer Abzweigung von Sozialleistungen (§ 48 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I)).
Der 1969 geborene Beigeladene ist Vater der am 1991 geborenen Klägerin und hat an diese gemäß Beschluss des Amtsgerichts (AG) Karlsruhe vom 20. April 2001 (4 FH 161/01) ab 1. April 2003 monatlich 510,00 DM zu leisten. Für die Klägerin besteht eine Beistandschaft des Jugendamts der Stadt Karlsruhe.
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