Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 09.10.2012 (
I.
Die sofortige Beschwerde der Klägerin, mit der sie die ratenfreie Gewährung von Prozesskostenhilfe begehrt, ist gemäß §§ 127 Abs. 2 Satz 2 u. 3 ZPO, 569 ZPO, 11 a Abs. 3 ArbGG, 46 Abs. 2 Satz 3 ArbGG zulässig. In der Sache hat sie indes keinen Erfolg.
Das Arbeitsgericht hat aufgrund der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin gemäß § 115 Abs. 2 ZPO i. V. m. §11 a Abs. 3 ArbGG eine Ratenzahlung von monatlich 30,00 EUR angeordnet. Das Vorbringen in der sofortigen Beschwerde rechtfertigt keine andere Entscheidung zugunsten der Klägerin.
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