Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 28. August 2015 wird der Einkommensteuerbescheid 2014 vom 15. Juli 2015 dahingehend abgeändert, dass Aufwendungen von weiteren 15.452,04 EUR als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2.Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
3.Die Hinzuziehung der Bevollmächtigten der Klägerin im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
4.Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 EUR, hat der Kläger in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruches Sicherheit zu leisten. Bei einem vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruch bis zur Höhe von 1.500 EUR kann der Beklagte der vorläufigen Vollstreckung widersprechen, wenn die Klägerin nicht zuvor in Höhe des vollstreckbaren Kostenanspruchs Sicherheit geleistet hat, §§
Die Revision wird zugelassen.
Streitig ist die Abzugsfähigkeit für Aufwendungen für die eigene häusliche Pflege.
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