OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 03.08.2020
12 E 97/19
Normen:
SGB VIII § 93 Abs. 3 S. 1-2 und S. 5;
Vorinstanzen:
VG Minden, - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 3400/18

Abzug von persönlichen Belastungen vom Einkommen des Kostenbeitragspflichtigen i.R.d. Heranziehung zu einem Kostenbeitrag

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.08.2020 - Aktenzeichen 12 E 97/19

DRsp Nr. 2020/16511

Abzug von persönlichen Belastungen vom Einkommen des Kostenbeitragspflichtigen i.R.d. Heranziehung zu einem Kostenbeitrag

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

SGB VIII § 93 Abs. 3 S. 1-2 und S. 5;

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Es ist davon auszugehen, dass das Verwaltungsgericht die beantragte Prozesskostenhilfe jedenfalls mangels hinreichender Erfolgsaussicht i. S. v. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO im Ergebnis zu Recht versagt hat.

Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffs einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance indes nur eine entfernte ist.

Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa: Beschlüsse vom 31. Januar 2019 - 12 E 1025/17 -, juris Rn. 4, vom 26. Januar 2012 - 12 E 21/12 -, vom 28. September 2010 - 12 E 546/10 - und vom 10. August 2009 - 12 E 858/09 -.