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Zwischen den Parteien ist streitig, ob und in welcher Höhe die Beklagte als Träger der Versorgungslast an die Klägerin einen einmaligen Abfindungsbetrag als Ausgleich für eine vom Familiengericht im Rahmen des Versorgungsausgleichsverfahrens des Beigeladenen bei dieser begründete Rentenanwartschaft zu zahlen hat.
Mit Urteil vom 26. November 1993 begründete das Amtsgericht - Familiengericht - P. auf dem Versichertenkonto der früheren Ehefrau des Beigeladenen bei der Klägerin ua zu Lasten der Versorgungsanwartschaft des Beigeladenen bei der Beklagten Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 34,54 DM bezogen auf den 31. März 1993. Die Entscheidung begründet dies im einzelnen wie folgt:
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