Der Antrag des Klägers, nachträglich sein persönliches Erscheinen zu dem Termin zur mündlichen Verhandlung am 4. Juli 2023 anzuordnen, wird abgelehnt.
Der durch seinen rechtskundigen Bevollmächtigten am 11. Juli 2023 gestellte Antrag des Klägers,
nachträglich sein persönliches Erscheinen zur mündlichen Verhandlung am 4. Juli 2023 anzuordnen,
muss ohne Erfolg bleiben.
Zuständig für die Anordnung ist - außerhalb der mündlichen Verhandlung - der Spruchkörpervorsitzende (vgl. z.B. Kühl, in: Fichte/Jüttner, SGG, 3. Aufl. 2020, § 111 Rn. 2). Dieser entscheidet daher auch, wenn, wie hier, die Anordnung nach Abschluss des Termins beantragt wird, und zwar selbst dann, wenn er, wie hier, selbst an dem Termin nicht beteiligt war.
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