BAG - Urteil vom 17.02.2009
9 AZR 676/07
Normen:
BGB § 387; BGB § 388; BGB § 394; BGB § 400; BetrVG § 87; GewO § 107; TVG § 4; ZPO § 850;
Fundstellen:
AP ZPO § 850 Nr. 16
ArbRB 2009, 200
AuA 2010, 439
AuR 2009, 225
BAGE 129, 335
BB 2009, 1303
DB 2009, 1542
MDR 2009, 891
NZA 2010, 99
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 16.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 1894/06
ArbG Emden - 2 Ca 350/06 - 26.10.2006,

Abweichung vom Grundsatz der Entrichtung des Arbeitslohns in Euro; Überlassung von Berufskleidung und deren Pflege als Sachbezug; Truckverbot; Berücksichtigung des Pfändungsschutzes

BAG, Urteil vom 17.02.2009 - Aktenzeichen 9 AZR 676/07

DRsp Nr. 2009/10240

Abweichung vom Grundsatz der Entrichtung des Arbeitslohns in Euro; Überlassung von Berufskleidung und deren Pflege als Sachbezug; Truckverbot; Berücksichtigung des Pfändungsschutzes

Der Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen kann nicht durch eine Vereinbarung umgangen werden, in der dem Arbeitgeber die Befugnis eingeräumt wird, eine monatliche Beteiligung des Arbeitnehmers an der Reinigung und Pflege der Berufskleidung mit dem monatlichen Nettoentgelt ohne Rücksicht auf Pfändungsfreigrenzen zu "verrechnen". Orientierungssätze: 1. Von dem in § 107 Abs. 1 GewO angeordneten Gebot, das Arbeitsentgelt in Euro abzurechnen und zu bezahlen, kann nur nach § 107 Abs. 2 Satz 1 GewO abgewichen werden. Danach können die Arbeitsvertragsparteien vereinbaren, dass ein Teil des Arbeitsentgelts in Form eines Sachbezugs erbracht wird, vorausgesetzt, dies liegt im Interesse des Arbeitnehmers oder in der Eigenart des Arbeitsverhältnisses. Der Sachbezug muss Gegenleistung für die vom Arbeitnehmer geschuldete Arbeitsleistung sein. Eine Anrechnung des Sachbezugs auf den unpfändbaren Teil des Arbeitsentgelts ist nach § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO ausgeschlossen. 2. Die Überlassung von Berufskleidung an den Arbeitnehmer und ihre Pflege und Ersatzbeschaffung durch den Arbeitgeber stehen regelmäßig nicht im Gegenseitigkeitsverhältnis zu der vom Arbeitnehmer geschuldeten Arbeitsleistung.