LSG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 09.07.2012
L 6 AS 12/12 B PKH
Normen:
SGG § 172 Abs. 1, SGG § 73a, ZPO § 114, ZPO § 121 Abs. 2;
Fundstellen:
DÖV 2013, 84
NZS 2013, 34
Vorinstanzen:
SG Itzehoe, vom 28.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 10 AS 211/11

Abwägung des Kostenrisikos; Angleichung von unbemittelten und bemittelten Klägern; Mutwilligkeit; Prozesskostenhilfe; Verfassungsmäßigkeit bzw. Verfassungswidrigkeit der Regelbedarfsermittlung

LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09.07.2012 - Aktenzeichen L 6 AS 12/12 B PKH

DRsp Nr. 2012/20641

Abwägung des Kostenrisikos; Angleichung von unbemittelten und bemittelten Klägern; Mutwilligkeit; Prozesskostenhilfe; Verfassungsmäßigkeit bzw. Verfassungswidrigkeit der Regelbedarfsermittlung

Ein Beteiligter, der das Kostenrisiko eines Sozialgerichtsverfahrens im Hinblick auf die Anwaltsgebühren vernünftig abwägt, wird versuchen, sein Ziel höherer Leistungen wegen aus seiner Sicht verfassungswidrig zu niedrig festgelegter Regelbedarfe möglichst ohne Inanspruchnahme der Gerichte zu erreichen. Grundsätzlich ist es den Empfängern von Grundsicherungsleistungen, die die gesetzliche Festlegung des Regelsatzes seit der Neuregelung zum 1. Januar 2011 für verfassungswidrig halten, zuzumuten, ihr Verfahren im Widerspruchsverfahren nicht (weiter) zu betreiben, da diese Frage bereits in anderen Verfahren sowohl in der Revisionsinstanz als auch (inzwischen) beim Bundesverfassungsgericht anhängig ist.

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Itzehoe vom 28. November 2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu

erstatten.

Normenkette:

SGG § 172 Abs. 1, SGG § 73a, ZPO § 114, ZPO § 121 Abs. 2;

Gründe

I.