Die gegen das Schreiben des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 20. Oktober 2021 und gegen den Beschluss dieses Gerichts vom 11. November 2021 gerichteten Beschwerden des Klägers zu 1. werden als unzulässig verworfen.
Der Kläger zu 1. trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
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