Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 24. Februar 2015 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat den Klägern auch die notwendigen außergericht-
lichen Kosten für das Berufungsverfahren zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Höhe der den Klägern zustehenden Unterkunftskosten, hier für den Zeitraum vom 1. September 2013 bis 28. Februar 2014.
Der am __. _____ 1969 geborene Kläger zu 1), die am __. _____1971 geborene Klägerin zu 2) sowie deren am __. _____ 2009 geborene Tochter, die Klägerin zu 3), bezogen in Bedarfsgemeinschaft laufend Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch, Zweites Buch (SGB II). Sie bewohnten seit dem 1. Januar 2012 in Bü_____ eine Doppelhaushälfte in der _____ Straße __ zu einer Bruttokaltmiete in Höhe von 520,00 EUR (Mietvertrag vom 13. November 2011).
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