Die Berufung des Klägers wird zugelassen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.
Die Berufungszulassung beruht auf § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Das Zulassungsvorbringen begründet jedenfalls in Bezug auf die Frage, inwieweit die vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen für eine private Rentenversicherung mit einem Jahresbeitrag von 50.000 Euro (dazu 1.) sowie für die Tilgung eines Darlehens mit einer monatlichen Rate von 5.000 Euro (dazu 2.) von seinem der Festsetzung des Kostenbeitrags zugrundezulegenden Einkommen abzusetzen bzw. abzuziehen sind, besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten.
1. Gemäß § 92 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII sind nach Grund und Höhe angemessene Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen zur Absicherung der Risiken Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Arbeitslosigkeit von dem Einkommen abzusetzen.
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