Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 13.09.2016 wird verworfen.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I.
Streitig ist die Absenkung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.09.2016 bis 30.11.2016. Einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz des Antragstellers (ASt) auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage (S 16 AS 385/16) gegen einen Bescheid des Antragsgegners (Ag) vom 10.08.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.08.2016, mit dem eine Minderung des Alg II um 30% des Regelbedarfs für die Zeit vom 01.09.2016 bis 30.11.2016 festgestellt worden ist, hat das Sozialgericht Würzburg (
II.
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