LSG Bayern - Beschluss vom 06.02.2018
L 16 AS 443/17
Normen:
SGB II § 32; SGB II § 31a Abs. 3; GG Art. 1 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 08.05.2017

Absenkung von Leistungen nach dem SGB IIVerfassungskonformität von SanktionsregelnKeine bedingungslosen Leistungen zur menschenwürdigen Existenzsicherung

LSG Bayern, Beschluss vom 06.02.2018 - Aktenzeichen L 16 AS 443/17

DRsp Nr. 2018/11109

Absenkung von Leistungen nach dem SGB II Verfassungskonformität von Sanktionsregeln Keine bedingungslosen Leistungen zur menschenwürdigen Existenzsicherung

1. Die Sanktionsregelungen des § 32 SGB II sind nicht verfassungswidrig.2. Es ist bereits höchstrichterlich geklärt, dass keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken gegen eine auf §§ 32, 31a Abs. 3, 31b SGB II gestützte Minderung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld II bestehen. 3. Das grundrechtlich abgesicherte Recht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums bedingt nicht, dass die zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Daseins notwendigen materiellen Mittel voraussetzungslos zur Verfügung gestellt werden müssen.

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 8. Mai 2017 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 32; SGB II § 31a Abs. 3; GG Art. 1 Abs. 1;

Gründe

I.

Im Klageverfahren war die Absenkung der Leistungen des Klägers und Beschwerdeführers nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für die Zeit von Februar bis April 2017 streitig.