Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 7. Oktober 2014 sowie der Bescheid des Beklagten vom 15. Januar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. März 2013 aufgehoben.
Der Beklagte hat dem Kläger dessen notwendige außergerichtliche Kosten des gesamten gerichtlichen Verfahrens in vollem Umfang zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger wendet sich gegen die Absenkung des bei ihm festgestellten Grades der Schädigungsfolge (GdS).
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