LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 23.11.2016
L 13 VE 63/14
Normen:
SGB X § 48 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 07.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 33 VE 30/13

Absenkung eines Grades der SchädigungsfolgePosttraumatische BelastungsstörungVergleich der tatsächlichen Verhältnisse

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.11.2016 - Aktenzeichen L 13 VE 63/14

DRsp Nr. 2017/2127

Absenkung eines Grades der Schädigungsfolge Posttraumatische Belastungsstörung Vergleich der tatsächlichen Verhältnisse

1. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung - soweit eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen eingetreten ist, die bei dessen Erlass vorgelegen haben - mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. 2. Hierbei sind die zum Zeitpunkt der Aufhebung bestehenden tatsächlichen Verhältnisse mit jenen, die zum Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung vorhanden gewesen sind, zu vergleichen.

Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 7. Oktober 2014 sowie der Bescheid des Beklagten vom 15. Januar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. März 2013 aufgehoben.

Der Beklagte hat dem Kläger dessen notwendige außergerichtliche Kosten des gesamten gerichtlichen Verfahrens in vollem Umfang zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 48 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Absenkung des bei ihm festgestellten Grades der Schädigungsfolge (GdS).