BSG - Beschluss vom 26.04.2022
B 9 V 39/21 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 21.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 VE 4/20
SG Kassel, vom 19.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 VE 13/17

Absenkung eines Grades der SchädigungsfolgenPosttraumatische BelastungsstörungDivergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 26.04.2022 - Aktenzeichen B 9 V 39/21 B

DRsp Nr. 2022/8259

Absenkung eines Grades der Schädigungsfolgen Posttraumatische Belastungsstörung Divergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 21. Oktober 2021 wird als unzulässig verworfen.

Der Beklagte hat der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe

I

In dem der Beschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit wendet sich die Klägerin gegen die Absenkung des bei ihr festgestellten Grads der Schädigungsfolgen (GdS).