Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 21. Oktober 2021 wird als unzulässig verworfen.
Der Beklagte hat der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
I
In dem der Beschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit wendet sich die Klägerin gegen die Absenkung des bei ihr festgestellten Grads der Schädigungsfolgen (GdS).
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