BSG - Beschluss vom 22.09.2022
B 9 SB 8/22 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 27.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 SB 163/20
SG Chemnitz, vom 15.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 32 SB 214/19

Absenkung eines Grades der Behinderung nach Heilungsbewährung einer DarmkrebserkrankungVerfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 22.09.2022 - Aktenzeichen B 9 SB 8/22 B

DRsp Nr. 2022/16893

Absenkung eines Grades der Behinderung nach Heilungsbewährung einer Darmkrebserkrankung Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 27. Januar 2022 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

I

Die Klägerin wendet sich in der Hauptsache gegen die Absenkung ihres Grades der Behinderung (GdB) nach Heilungsbewährung einer Darmkrebserkrankung.

Nachdem der Beklagte bei der Klägerin wegen eines Rektumkarzinoms mit Bescheid vom 4.7.2013 zunächst einen GdB von 80 festgestellt hatte, senkte er den GdB auf 30 ab, weil Heilungsbewährung eingetreten sei (Änderungsbescheid vom 20.8.2018; Widerspruchsbescheid vom 22.5.2019).

Das SG hat die gegen die Absenkung des GdB gerichtete Klage mit Gerichtsbescheid vom 15.9.2020 abgewiesen. Es hat sich dabei maßgeblich auf das von ihm eingeholte Sachverständigengutachten des Sozialmediziners Dr. P gestützt. Mit Beschluss vom selben Tag hat das SG auch ein Ablehnungsgesuch der Klägerin gegen den Sachverständigen zurückgewiesen. Beide Entscheidungen wurden ihren Prozessbevollmächtigten zeitgleich übersandt und zugestellt.