Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 27. Januar 2022 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
I
Die Klägerin wendet sich in der Hauptsache gegen die Absenkung ihres Grades der Behinderung (GdB) nach Heilungsbewährung einer Darmkrebserkrankung.
Nachdem der Beklagte bei der Klägerin wegen eines Rektumkarzinoms mit Bescheid vom 4.7.2013 zunächst einen GdB von 80 festgestellt hatte, senkte er den GdB auf 30 ab, weil Heilungsbewährung eingetreten sei (Änderungsbescheid vom 20.8.2018; Widerspruchsbescheid vom 22.5.2019).
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