Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 11. Januar 2024 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I
Die Klägerin wendet sich in der Hauptsache gegen die Absenkung des bei ihr festgestellten Grads der Behinderung (GdB) von 70 auf 40 wegen Eintritts der Heilungsbewährung nach einer Brustkrebserkrankung. Sie begehrt mindestens einen GdB von 50 sowie die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen der Merkzeichen B, G, aG, H, RF, Bl, Gl, TBI und 1. Kl. Diese Ansprüche hat das LSG mit Urteil vom 11.1.2024 verneint.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat die Klägerin Beschwerde zum
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Die Begründung verfehlt die gesetzlichen Anforderungen, weil sie den allein geltend gemachten Zulassungsgrund des Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht ordnungsgemäß bezeichnet hat (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
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